Die Statuten
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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. der Verband führt den Namen:
VERBAND STEIRISCHER ALTEN-PFLEGE und BETREUUNGSHEIME (VAB)
2. Er hat seinen Sitz in: 8350 Fehring und erstreckt seine Tätigkeit auf die Steiermark
§ 2 Verbandszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Verbandzweckes
1. Der Verein hat den Zweck, die Interessen seiner Mitglieder, welche Alten-Pflege und Betreuungsheime führen, und somit die Versorgung pflegebedürftiger Personen gewährleisten, im Bundesland Steiermark allgemein zu fördern. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Insbesondere verfolgt der Verein keine politischen Zwecke und ist parteiunabhängig.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere durch nachfolgend angeführte ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Interessens- und Standesvertretung gegenüber Behörden, Politik und Öffentlichkeit;
b) Mitwirkung bei der Erstellung von Gesetzen, Verordnungen und zivilrechtlichen Verein-barungen im Rahmen des Verbandszweckes;
c) Vertretung der Interessen der Mitglieder in Kommissionen, Schlichtungsstellen und der-gleichen, die eine Mitgliedschaft des Verbandes oder von Vertretern des Verbandes vorsehen;
c) Aus- und Weiterbildung für Mitglieder und deren Mitarbeiter;
d) Beratung und Hilfestellung der Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pflegeheimes im Sinne des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes stehen, dies im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten;
e) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wesentliche Belange, welche den Heimbetrieb betreffen;
f) Vertretung der Interessen der Mitglieder des Verbandes in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber;
g) Abschluss von Kollektivverträgen im Rahmen der Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes;
h) Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, insbesondere durch Aufklärung und Belehrung, gegebenenfalls auch durch Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nach § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) im Namen des Verbandes sowie die Unterstützung seiner Mitglieder bei Durchsetzung sonstiger Ansprüche nach dem UWG, dem Kartellgesetz, dem Vergabegesetz und in verwandten Rechtsbereichen;
i) die Anschaffung und zur Verfügungstellung der für die Zweckverfolgung notwendigen Infrastrukturen und Einrichtungen;
j) Publikationen und Herausgabe von Druckwerken;
k) Vermögensverwaltung, insbesondere die Beteiligung an Kapital- und Personengesell-schaften;
l) Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten, die für die Zweckverwirklichung direkt oder indirekt för-derlich, nützlich und/oder notwendig sind.
Die finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
durch Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge;
durch Spenden und Zuschüsse von privater Seite oder durch die öffentliche Hand;
durch Sponsoring;
durch Veranstaltungen jeder Art im Rahmen der Zweckverwirklichung;
durch sonstige Entgelte im Rahmen der Zweckverwirklichung;
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich zur Leistung eines Mitgliedsbeitrages, welcher von der Generalversammlung festgesetzt wird bzw zur Leistung von Sonderbeiträgen, welche bei Bedarf von der Generalversammlung beschlossen werden, verpflichtet haben und in der Steiermark ein Pflegeheim nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes betreiben.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit in ideeller oder materieller Hinsicht fördern.
4. Ehrenmitglieder sind solche, welche vom Vorstand hiezu ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes können physische, quasi-juristische und juristische Personen sowie andere Institutionen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet ebenfalls der Vorstand endgültig. Die Aufnahme ist rechtswirksam, sobald der Vorstand den Aufnahme-antrag des Aufnahmewerbers schriftlich bestätigt und der für ordentliche bzw außerordentliche Mitglieder von der Generalversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag für das erste Beitragsjahr auf ein vom Verband namhaft zu machendes Konto (einlangend) geleistet wurde. Der Aufnahmewerber, der sich um eine ordentliche Mitgliedschaft bemüht, hat dem Aufnahmeantrag jedenfalls den Bewilligungsbescheid in beglaubigter Abschrift beizulegen, aus dem hervorgeht, dass der Aufnahmewerber über eine aufrechte Betriebswilligung zum Betrieb eines Pflegeheimes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes verfügt. Die Aufnahme kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den Ausschluss. Sobald ein ordentliches Mitglied nicht mehr über die für die Aufnahme erforderliche Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz zum Betrieb eines Pflegeheimes verfügt, gilt die ordentliche Mitgliedschaft als automatisch beendet und gilt dieses Mitglied des Verbandes von diesem Zeitpunkt an als außerordentliches Mitglied des Verbandes, wobei im Kalenderjahr des Ausscheidens jedenfalls noch der volle Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder zu leisten ist.
2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zwei-maliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages bzw eines Sonderbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des bereits fälligen Mit-gliedbeitrages bzw Sonderbeitrages bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 6 RECHTE und PFLICHTEN der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes auf Grund der vom Vorstand zu erlassenden Bestimmungen zu benützen. Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder des Verbandes berechtigt. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen von der Generalversammlung beschlossenen Sonderbeiträgen in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 VERBANDSORGANE
Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand und das Schiedsgericht.
§ 8 Die GENERALVERSAMMLUNG
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des jeweils zweiten Kalenderjahres nach der letzten Generalversammlung statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, via Telefax oder via e-mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Werktage (wobei der Samstag nicht als Werktag zählt) vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann bei der zuletzt bekannten Verbandsadresse schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9 AUFGABENKREIS der GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rech-nungsabschlusses (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensverzeichnis) oder eines allenfalls erforderlichen (erweiterten) Jahresabschlusses; dies unter Einbindung der Rech-nungsprüfer;
Entlastung des Vorstandes;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Sonderbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Entscheidung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 Der VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus zumindest zwei, jedoch höchstens 10 Mitgliedern, und zwar jedenfalls aus dem Obmann und dem Kassier. Sofern eine Funktion innerhalb des Vorstandes nicht einer bestimmten Person zugewiesen wird – etwa die des Schriftführers -, wird diese Funktion durch den Obmann des Vereins wahrgenommen. Die Wahl von Stellvertretern ist zulässig.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu koop-tieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Zum Mitglied des Vorstandes können auch Personen gewählt werden, die dem Verein nicht als Mitglied angehören.
3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Kassier schriftlich oder mündlich berufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Personen anwesend sind. Darunter müssen jedoch der Obmann, ein allfälliger Stellver-treter oder der Kassier sein.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Besteht der Vorstand aus 2 Mitgliedern, so muss die Beschlussfassung einstimmig sein.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein allfälliger Stellvertreter, ansonsten der Kassier. .
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vor-standsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück-trittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Die Entlastung kann erst bei der nächsten Generalversammlung erfolgen.
11. Die Tätigkeit der Vorstandmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Es werden nur Reise- und Fahrtspesen sowie nachgewiesene Sachauslagen ersetzt. Die Tätigkeit des Schriftführers kann über Beschluss des Vorstandes auch entgeltlich erfolgen.
12. Der Vorstand ist, in sinngemäßer Anwendung des Punktes „§ 10 Der VORSTAND“, Un-terpunkt 6., berechtigt, Auszeichnungen an Vereinsmitglieder oder sonstige Personen, welche sich im Tätigkeitsbereich und betreffend die Interessen des Vereines in besonderem Ausmaße verdienstlich gemacht haben, zu verleihen.
§ 11 AUFGABENKREIS des VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensverzeichnis), allenfalls Erstellung eines (erweiterten) Jahresabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung;
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
Verwaltung des Verbandsvermögens;
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes;
Bestellung von Fachleuten und Referenten, welche bei der Verbandsarbeit mitwirken oder im Einzelfall diesen vertreten, ohne selbst Vorstandsmitglied zu sein;
Bestellung bzw Entsendung der Mitglieder von schuldrechtlichen, gesetzlichen oder gesellschaftsrechtlichen Organen, bei denen der Verband das Recht zur Bestellung bzw Ent-sendung von Mitgliedern hat.
§ 12 Besondere OBLIEGENHEITEN einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Verbandes, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
4. Schriftstücke und Bekanntmachungen des Verbandes sind vom Schriftführer, den Verband verpflichtende Urkunden sind auch vom Obmann zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 13 RECHNUNGSLEGUNG
Der Vorstand ist verpflichtet, ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rech-nungswesen einzurichten. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres eine Einnahmen- Ausgabenrechnung samt Vermögensverzeichnis zu erstellen. Sofern dies auf Grund gesetzlicher Vorschriften geboten oder sofern der Vorstand der Ansicht ist, dass die Anforderungen des Vereins es verlangen, ist an Stelle einer Einnahmen- Ausgabenrechnung samt Vermögensverzeichnis ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) respektive ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) zu erstellen.
§ 14 RECHNUNGSPRÜFER
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Die von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellenden Rech-nungsprüfer sind verpflichtet, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögens-verzeichnis innerhalb von vier Monaten nach deren Aufstellung im Hinblick auf die Ord-nungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsmäßige Verwendung der Mittel zu prüfen. Dafür hat der Vorstand den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
3. Die Rechnungsprüfer haben einen Prüfbericht aufzustellen, in dem die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen ist oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen sind. Insbesondere hat der Prüfbericht auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte des Vorstands mit dem Verein einzugehen.
4. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, den Vorstand über die Prüfergebnisse zu berichten.
5. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die von den Rechnungsprüfern monierten Mängel in entsprechender Weise beseitigt werden.
6. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs 8 – 11 sinngemäß.
§ 15 ABSCHLUSSPRÜFER
1. Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Bestellung eines Abschlussprüfers erforderlich, so ist es die Aufgabe der Generalversammlung, einen unabhängigen und unbefangenen Abschlussprüfer zu bestellen. Dieser tritt an die Stelle der Rechnungsprüfer und übernimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften deren Aufgaben. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, hat der Vorstand den Abschlussprüfer auszuwählen. Unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen zur Bestellung eines Abschlussprüfers kann jederzeit ein Abschlussprüfer auf freiwilliger Basis durch die Generalversammlung bestellt werden.
2. Welche Anforderungen an den Abschlussprüfer zu stellen sind und in welchem Umfang er tätig zu werden hat, bestimmt sich nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 ART DER SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vor einem Schiedsgericht auszutragen. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schiedsgerichtes steht für Rechtsstreitigkeiten, sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht schon früher beendet ist, der ordentliche Rechtsweg offen.
2. Zu diesem Zwecke wählt jeder der streitenden Teile aus den Mitgliedern des Vereins je einen Schiedsrichter. Die so Gewählten einigen sich auf ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Findet eine Einigung nicht statt, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Wer verpflichtet ist, die Bestellung eines Schiedsrichters vorzunehmen, kann von jedem der streitenden Teile aufgefordert werden, binnen vierzehn Tagen diesen Schiedsrichter zu bestellen und hievon der auffordernden Partei Mitteilung zu machen.
3. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbe-fangenheit in Zweifel zu ziehen.
4. Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruches die Parteien zu hören und den dem Streite zu Grunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Das Verfahren wird von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.
5. Das derart zusammengesetzte Schiedsgericht, das sich im Übrigen seine Geschäftsordnung selbst gibt, berät den Gegenstand und entscheidet auf Grund der einfachen Stimmenmehrheit. Es handelt sich hierbei um kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO, sondern lediglich um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002.
§ 17 Auflösung des Verbandes oder Wegfall des begünstigten Verbandszwecks
1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
3. Das verbleibende Vermögen des Verbandes muss bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszwecks für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwendet werden.